Die TPD2-Verordnung

Jetzt ist sie endgültig in Kraft getreten – die TPD2 Verordnung!

Diese besteht aus dem Tabakerzeugnisgesetz und der Tabakerzeugnisverordnung.

Seitdem dürfen Liquids nicht mehr als 20 mg Nikotin pro ml enthalten.

Dies reicht auch, denn dieser Wert entspricht in etwa dem einer Zigarette und man möchte ja eigentlich den Nikotinkonsum senken.

Während Umsteiger also mit relativ hohen Dosierungen beginnen (meist reichen 12 mg/ml schon aus), greifen die fortgeschrittenen Dampfer zu den kleineren Dosierungen in der Stärke 3 oder 6 mg/ml. Und es gibt auch immer diejenigen, die eigentlich gar nicht rauchen und das Dampfen nur des Geschmacks wegen betreiben – für diese Gruppe gibt es die nikotinfreien Liquids.

Ebenso ist auch die Größe der Liquidflaschen durch die TPD2-Verordnung geregelt worden. Die maximale Größe eines Liquid-Fläschchen mit Nikotin darf 10 ml nicht überschreiten.

Im übrigen gibt es auch für Kartuschensysteme oder Cig-a-likes (Einwegzigaretten) Höchstgrenzen in der Menge des Liquids. Diese darf nicht mehr größer als zwei Milliliter sein.

In der zweiten Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung wurden dann noch die Inhaltsstoffe der Liquids sowie die Herstellung der Flaschen geregelt.

Dies bedeutet, dass bestimmte Stoffe nicht in Liquids enthalten sein dürfen und dass alle Flaschen kindersicher und auslaufsicher sein müssen.

Selbstverständlich darf neuerdings auch der Beipackzettel nicht fehlen, in dem auf alle möglichen Gefahren und Risiken hingewiesen wird.

Sehr schade, aber ebenfalls Bestandteil der TPD2-Verordnung:
Jedes Produkt, egal ob Liquid oder Gerät, muss 6 Monate vor der Markteinführung angemeldet werden. Bis eine neue E-Zigarette also auf dem europäischen Markt “ankommt”, wird sie teilweise in den großen Herstellerländern USA und China bereits gar nicht mehr produziert und eine Neuheit in Deutschland ist in Ländern außerhalb der EU schon lange am Markt!